Über uns

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Verein zur Förderung
von Kunst und Kultur – Aviatrix e.V.

(ehemaliger KulturKombinat e.V.)
Herrfurthstr 13 12049 Berlin
info@aviatrix-ev.com

 

 

Satzung 

Der Verein zur Förderung von Kunst und Kultur-Aviatrix e.V. wurde mit dem Selbstverständnis gegründet, gemeinnützige Räume für einen freien künstlerischen und sozialen Austausch zu schaffen. Unsere Grundmotivation besteht darin, einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten, indem wir die Vielfältigkeit unseres kulturellen Umfelds fördern und aufbewahren.

In diesem Sinne geben wir uns die folgende Satzung.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen , Verein zur Förderung von Kunst und Kultur – Aviatrix e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin, Herrfurthstraße 13, 12049 Berlin und soll im zuständigen Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins lautet sein Name: Verein zur Förderung von Kunst und Kultur Aviatrix e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein verfolgt das Ziel Kunst und Kultur, Bildung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur durch materielles und ideelles Engagement zu fördern.
  2. Der Verein erreicht dieses Ziel durch:

– Durchführung von Projekten in den Bereichen Tanz, Musik, Literatur sowie darstellende und bildende Künste (u.a. durch Konzerte, Lesungen, Theateraufführungen, Publikationen, Tagungen, Workshops). Dies beinhaltet auch die Durchführung der Öffentlichkeit zugängliche Ausstellungen, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen.

 – Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Körperschaften ähnlicher Zielsetzung.

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen ab 18 Jahren, sowie von juristischen Personen beantragt werden, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.
  2. Der Antrag ist schriftlich beim Vereinsvorstand abzugeben.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrags regelt. Der Beitrag wird zu Beginn jedes neuen Quartals fällig.
  2. Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszweckes (§2) nach besten Kräften verpflichtet.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Wahlen zu den Satzungsgemäßen Organen des Vereins und an seinen demokratischen Entscheidungen mitzuwirken.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a.Wahl und Abwahl des Vorstandes

b.Wahl und Abwahl des Schatzmeister

c.Genehmigung des Haushaltsplans

d.Beschlussfassung über den Jahresabschluss

e.Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

f.Entgegennahme des Berichts der Schatzmeister

g.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

h.Jahresplanung

i.Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

j.Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

k.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 30 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
  4. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand unverzüglich mit gleicher Tagesordnung noch einmal zur Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist dann unabhängig von §6 Nr. 5 beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben und innerhalb des Vereins in angemessener Form veröffentlicht. Über Einwände gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem einem stellvertretenden Vorsitzenden. Zur Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, und der stellvertretende Vorsitzende berechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch einen Mitglied des Vorstandes. Im Innenverhältnis genügt die Vertretung durch ein Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse mittels eines Vereinskontos und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
  • 8 Vermögen
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Alle Tätigkeiten zur Erreichung des Zweckes des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge und durch Zuwendungen der Vereinsmitglieder oder Dritter finanziert.
  • 9 Satzungsänderungen und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen  Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Zur Verfügung gestellte Sachwerte gehen in den Besitz der  rechtmäßigen Eigentümer zurück.
  5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der Vorstand zu Liquidatoren bestimmt.

Berlin, 14.12.2018

Renata Faccenda (Vorsitzende)

Daniela Brilhante de Medeiros  (Stellvertretende Vorsitzende)